Kiten am Walensee

 

Hallo Kite - Surfer,

Die neu abgefasste Verfügung für die Kitebewilligung am Walensee wurde im Amtsblatt des Kt. St. Gallen publiziert - unten die vollständige Fassung:

Freigabe einer Wasserfläche für das Drachensegeln
auf dem Walensee

In Anwendung von Art. Art. 54 Abs. 2bis und Art. 166 Abs. 17 der eidgenössischen Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 (BSV; SR 747.201) sowie der Art. 1 und 2 der kantonalen Schifffahrtsverordnung vom 25. April 1980 (sGS 714.11) wird, in Übereinstimmung mit dem Kanton Glarus, folgende Wasserfläche für das Drachensegeln (Kitesurfen) freigegeben:

Seegebiet      St.Gallischer Teil des Walensees Begrenzt durch folgende Linien:
                      Nördlich:    Uferabstand minimal 300 m (äussere Uferzone)
                      Östlich:      Linie Bommerstein – Lochezen
                      Südlich:     Uferabstand minimal 300 m (äussere Uferzone)
                      Westlich:   Linie Mündung Escherkanal – Restaurant Lago Mio

Auflagen 

  1. Start und Landung sind nur auf dem offenen See und nur innerhalb der bezeichneten Wasserfläche erlaubt. Start und Landung direkt ab dem Ufer sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen in Rahmen von Veranstaltungen bedürfen einer schriftlichen Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
  2. Kitesurfen ist erst ab einer Windgeschwindigkeit von 3 Beaufort (ca. 9 Knoten bzw. ca. 17 km/h) gestattet.
  3. Jeder Kitesurfer ist vom Start bis zur Auswasserung von einem geeigneten Schiff aus zu überwachen. Je eingesetztes Begleitboot dürfen sich maximal vier ausgebildete Kitesurfer mit anerkannter Lizenz (VDWS / IKO) auf oder im Wasser befinden.
  4. Im Rahmen der Ausbildung müssen die Kitesurfer ohne anerkannte Lizenz dauernd von einem ausgebildeten Kitesurf-Lehrer vom Boot aus begleitet und überwacht werden. Pro Lehrer und Begleitboot sind maximal 4 Kitesurfer erlaubt.
  5. In Ergänzung zu den Ziffern 4 und 5 gilt: Die Zahl der Begleitpersonen an Bord und die Anzahl der überwachten Kitesurfer darf die im Schiffsausweis des Begleitbootes eingetragene maximal zulässige Personenzahl nicht übersteigen.
  6. Der Schiffsführer des Begleitbootes muss mit den örtlichen und meteorologischen Verhältnissen am Walensee vertraut sein. Er ist für die Einhaltung der Auflagen dieser Verfügung zuständig und hat auf Anweisung der Polizeiorgane die Namen und Adressen der von ihm überwachten Kitesurfer bekannt zu geben. Zwecks Erkennung trägt er eine orange Warnweste.
  7. Schiffe und Schiffsführer, welche Kitesurfer auf dem Walensee begleiten und überwachen, haben sich vorgängig beim Schifffahrtsamt/Seepolizei des Kantons St.Gallen bzw. der Seepolizei des Kantons Glarus eintragen zu lassen. Die Eintragung hat in dem Kanton zu erfolgen, in welchem das Begleitboot immatrikuliert ist. Es werden nur Schiffe, welche im Kanton St.Gallen oder Kanton Glarus immatrikuliert sind, für diesen Einsatz zugelassen.
  8. Zuwiderhandlungen oder Missachtung dieser Auflagen wird gemäss Artikel 48 BSG unter Strafe gestellt und kann zum Widerruf dieser Bewilligung führen.
  9. Sollten wichtige öffentliche Interessen eine Anpassung oder gar Aufhebung dieser Verfügung erfordern, erfolgt dies ohne Anspruch auf Entschädigung.

Hinweis         

Die Vorschriften der BSV, insbesondere die Art. 44 Bst. F (Ausweichpflicht), Art. 54 Abs. 1 (nur bei Tag und klarer Sicht von 08.00 bis 21.00 Uhr) und Abs. 2bis (Beschränkung ausschliesslich auf die bewilligter Wasserfläche), Art. 140b (Länge der Zug- und Steuerleinen max. 25m) und Art. 155 Abs.5 Bst. d (Versicherungspflicht) sind einzuhalten.


Befristung/
Erneuerung                                       

Diese Verfügung ist befristet bis 31. Dezember 2008. Ohne Widerruf erneuert sie sich nach Ablauf der Bewilligungsfrist automatisch, ohne weitere Publikation, wieder um ein Jahr. Anträge auf Änderungen oder Aufhebung der Bewilligung sind jeweils bis Ende September der Bewilligungsbehörde schriftlich einzureichen.

Aufhebung der bisherigen
Verfügung                            

Diese Verfügung ersetzt die Verfügung betreffend Freigabe einer Wasserfläche für das Drachensegeln auf dem Walensee vom 15. Juli 2005 (publiziert in ABI 2006, 1496 f).

Ausschreibung                     

Im Amtsblatt des Kantons St. Gallen durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abt. Schifffahrt.

Rechtsmittel                         

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis VRP (sGS 951.1) innert 14 Tagen nach Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons St. Gallen Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, erhoben werden.                                                                                                                                                   
Rorschach, 11. Dezember 2006                                   

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons St. Gallen Abteilung Schifffahrt


« zurück


Copyright 2004 Shirocco
Shirocco Windsurfschule  & Wassersport-Shop, "Sagi", CH - 8877 Murg
Tel. +41 (76) 383 13 90