Hallo Kite - Surfer,
Die neu abgefasste Verfügung für die Kitebewilligung am Walensee wurde im Amtsblatt des Kt. St. Gallen publiziert - unten die vollständige Fassung:
Freigabe einer Wasserfläche für das Drachensegeln
auf dem Walensee
In Anwendung von Art. Art. 54 Abs. 2bis und Art. 166 Abs. 17 der eidgenössischen Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 (BSV; SR 747.201) sowie der Art. 1 und 2 der kantonalen Schifffahrtsverordnung vom 25. April 1980 (sGS 714.11) wird, in Übereinstimmung mit dem Kanton Glarus, folgende Wasserfläche für das Drachensegeln (Kitesurfen) freigegeben:
Seegebiet St.Gallischer Teil des Walensees Begrenzt durch folgende Linien:
Nördlich: Uferabstand minimal 300 m (äussere Uferzone)
Östlich: Linie Bommerstein – Lochezen
Südlich: Uferabstand minimal 300 m (äussere Uferzone)
Westlich: Linie Mündung Escherkanal – Restaurant Lago Mio
Auflagen
Hinweis
Die Vorschriften der BSV, insbesondere die Art. 44 Bst. F (Ausweichpflicht), Art. 54 Abs. 1 (nur bei Tag und klarer Sicht von 08.00 bis 21.00 Uhr) und Abs. 2bis (Beschränkung ausschliesslich auf die bewilligter Wasserfläche), Art. 140b (Länge der Zug- und Steuerleinen max. 25m) und Art. 155 Abs.5 Bst. d (Versicherungspflicht) sind einzuhalten.
Befristung/
Erneuerung
Diese Verfügung ist befristet bis 31. Dezember 2008. Ohne Widerruf erneuert sie sich nach Ablauf der Bewilligungsfrist automatisch, ohne weitere Publikation, wieder um ein Jahr. Anträge auf Änderungen oder Aufhebung der Bewilligung sind jeweils bis Ende September der Bewilligungsbehörde schriftlich einzureichen.
Aufhebung der bisherigen
Verfügung
Diese Verfügung ersetzt die Verfügung betreffend Freigabe einer Wasserfläche für das Drachensegeln auf dem Walensee vom 15. Juli 2005 (publiziert in ABI 2006, 1496 f).
Ausschreibung
Im Amtsblatt des Kantons St. Gallen durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abt. Schifffahrt.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis VRP (sGS 951.1) innert 14 Tagen nach Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons St. Gallen Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, erhoben werden.
Rorschach, 11. Dezember 2006
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons St. Gallen Abteilung Schifffahrt